Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgrundlagen | Stand 09.10.2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Mirau Bau GbR, Paul Mirau und Thomas Mirau, Demmerweg 8, 52391 Vettweiß. Telefon: 015773413465.
E-Mail: info@miraubau.de.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Lieferungen, Montage- und
Reparaturleistungen sowie technische Besichtigungen und Schadensbewertungen der Mirau Bau GbR. Hierzu
gehören insbesondere Terrassenüberdachungen, Kaltwintergärten, Schiebe- und Festelemente, Markisen,
Plissees, Carports und Vordächer sowie Markisenreparaturen, Motorservice und die Behebung von
Versicherungsschäden.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher sind natürliche Personen, die
überwiegend zu privaten Zwecken handeln; Unternehmer handeln bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Zwingende gesetzliche Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
2. Vertragsgrundlagen und Angebot
Maßgeblich sind das angenommene Angebot, die einbezogenen technischen Unterlagen und die getroffenen
Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die Auftragsbestätigung
dokumentiert den vereinbarten Auftrag; sie führt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers nachträglich
neue Bedingungen ein.
Verbindliche Angebote können innerhalb von 14 Tagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern das
Angebot keine abweichende Frist nennt. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung oder
eindeutige Erklärung per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Auch eine dem Angebot eindeutig zugeordnete
vereinbarte Anzahlung kann eine Annahme darstellen.
Ein bereits geschlossener Vertrag wird nicht erst durch Eingang der Anzahlung verbindlich. Eine verspätete
oder geänderte Annahme bedarf einer erneuten Einigung.
3. Leistungsumfang und Zusatzleistungen
Wir erbringen die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den maßgeblichen anerkannten Regeln der
Technik. Ausdrücklich bezeichnete bauseitige Leistungen sind vom Auftraggeber zu organisieren.
Notwendige Arbeiten, die bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehören, werden nicht allein wegen
fehlender Einzelaufführung zu Zusatzleistungen.
Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen stimmen wir vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Vergütung
und Terminfolgen ab. Werden verdeckte Gegebenheiten erkennbar, informieren wir den Auftraggeber und
klären das weitere Vorgehen. Gesetzliche Änderungsrechte und Regelungen zu unaufschiebbaren
Maßnahmen bleiben unberührt.
Bei technischen Besichtigungen und Schadensbewertungen werden Untersuchungsumfang, Messungen und
Dokumentation im Auftrag festgelegt. Die Bewertung bezieht sich auf die untersuchten Bereiche und
feststellbaren Gegebenheiten; Untersuchungsgrenzen und Unsicherheiten werden benannt.
Bauteilöffnungen, Laborprüfungen und Reparaturen erfordern eine entsprechende Vereinbarung. Eine
vollständige Ursachenermittlung oder Schadenbehebung ist nur bei entsprechender Vereinbarung
geschuldet. Die fachgerechte beauftragte Untersuchung bleibt geschuldet. Bewertungen erfolgen
ausschließlich aus technischer Sicht; Rechtsberatung und Zusagen zur Versicherungsdeckung sind nicht
enthalten.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Versicherungsabwicklung | Stand 09.10.2026
4. Preise, Zahlungsplan und Fälligkeit
Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise und der dort vereinbarte Zahlungsplan. Gegenüber
Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben. Transport,
Demontage, Entsorgung und sonstige Leistungen richten sich nach dem ausdrücklich vereinbarten Umfang.
Die Angebote unterscheiden zwischen Montageaufträgen mit 50/50-Zahlungsplan, Projekten mit späterem
Aufmaß und 50/25/25-Zahlungsplan, Selbstmontagelieferungen sowie Versicherungsaufträgen mit oder ohne
Anzahlung. Der jeweils vereinbarte Plan wird im konkreten Angebot bezeichnet. Zwingende gesetzliche
Vorschriften bleiben maßgeblich.
Eine wirksam vereinbarte Anzahlung wird nach Vertragsschluss und Zugang der Auftragsbestätigung sofort
fällig. Als Verwendungszweck ist die Auftragsbestätigungsnummer anzugeben. Nach Zahlungseingang wird
eine Rechnung über die vereinnahmte Anzahlung ausgestellt.
Weitere Teilzahlungen werden nach Erreichen des vereinbarten Zahlungsabschnitts und Zugang der
entsprechenden Rechnung fällig. Bei Werkleistungen wird die Schlusszahlung nach Fertigstellung, Abnahme
beziehungsweise bei Vorliegen der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen und Zugang der
Schlussrechnung sofort fällig. Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen gelten die jeweils vereinbarten und
gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
Anzahlungen und Teilzahlungen werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Gesetzliche
Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Zahlungsverzug
richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; sofortige Fälligkeit bedeutet nicht automatisch
sofortigen Verzug.
5. Skonto
Bei Montageaufträgen außerhalb von Versicherungsfällen gewähren wir 2 % Skonto auf den Gesamtbetrag,
wenn der Auftraggeber freiwillig den gesamten vereinbarten Preis vor Beginn der Ausführung vorauszahlt
und das Angebot diese Möglichkeit vorsieht. Abweichend vereinbarte Skontovoraussetzungen bleiben
maßgeblich.
Für bloße Teilzahlungen, Lieferungen zur Selbstmontage und Versicherungsfälle wird kein Skonto gewährt.
Eine vollständige Vorauszahlung beschränkt bestehende Widerrufs- oder Mängelrechte nicht.
6. Versicherungsaufträge
Ein Angebot zur Schadenbehebung enthält keine Zusage zur Kostenübernahme durch einen Versicherer. Die
Einreichung des Angebots oder eine Kostenübernahmezusage ersetzt die Auftragserteilung des Kunden
nicht.
Auftraggeber und Zahlungspflichtiger bleibt der Kunde, sofern keine ausdrückliche abweichende
Vereinbarung getroffen wird. Direkte Abrechnung mit einem Versicherer bedarf einer gesonderten
Abstimmung. Eine ausstehende oder teilweise abgelehnte Erstattung verschiebt die vereinbarte Fälligkeit
nicht automatisch. Ob eine Anzahlung verlangt wird, ergibt sich aus dem Angebot.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Planung und Ausführung | Stand 09.10.2026
7. Lieferzeiten und späteres Aufmaß
Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, beträgt die voraussichtliche Lieferzeit der
Grundkonstruktion ca. 8-12 Wochen nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und Klärung der für die
Bestellung erforderlichen Maße und Ausführungsdetails. Bei Selbstmontage ist eine wirksam vereinbarte
vollständige Vorauszahlung maßgeblich.
Diese Angabe betrifft die Lieferung der Grundkonstruktion, nicht automatisch den Montagetermin oder die
Fertigstellung des gesamten Projekts. Der konkrete Ausführungstermin wird gesondert abgestimmt.
Bei im Angebot bezeichneten Schiebeelementen, Festverglasungen, Keilelementen oder anderen
nachträglichen Maßanfertigungen erfolgt das endgültige Aufmaß erst nach Montage der Grundkonstruktion.
Anschließend erfolgt deren Bestellung beziehungsweise Fertigungsfreigabe. Die zusätzliche voraussichtliche
Lieferzeit beträgt in der Regel weitere 8-12 Wochen, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
Absehbare Verzögerungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen teilen wir mit. Lieferengpässe, Krankheit
oder Witterung begründen keine unbegrenzte automatische Fristverlängerung. Verbindlich vereinbarte
Termine und gesetzliche Rechte bei Verzögerungen bleiben unberührt.
8. Genehmigungen, Statik und Lastannahmen
Soweit im Angebot keine Übernahme durch uns vereinbart ist, organisiert der Auftraggeber erforderliche
baurechtliche Genehmigungen, Eigentümerzustimmungen und behördliche Freigaben.
Genehmigungsbedürftigkeit und notwendige Unterlagen sind vor Ausführung zu klären; bekannte
behördliche Anforderungen sind uns mitzuteilen.
Eine gesonderte projektbezogene statische Berechnung ist nur Bestandteil unserer Leistung, wenn sie
vereinbart wurde. Wird die Beauftragung eines externen Statikers durch uns gewünscht, stimmen wir dessen
Leistungsumfang und die zusätzlichen Kosten vor Beauftragung mit dem Auftraggeber ab.
Unsere Prüf- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung für eine geeignete, fachgerechte Ausführung
bleiben bestehen. Erforderliche Lastannahmen, Befestigungsvoraussetzungen und Maßnahmen gegen
abrutschenden Schnee werden projektbezogen geklärt. Eine pauschale Übertragung sämtlicher technischer
Verantwortung auf den Auftraggeber erfolgt nicht.
9. Baustellenvorbereitung und Mitwirkung
Für vereinbarte Montagearbeiten stellt der Auftraggeber geeigneten Strom und Wasser im benötigten
üblichen Umfang kostenfrei zur Verfügung. Arbeitsbereich und vereinbarte Zugänge sind zum
Ausführungstermin freizuhalten. Ein Ansprechpartner soll während der Arbeiten erreichbar sein.
Fundamente, Elektroanschlüsse, Gerüste, Hebegeräte und weitere Vorleistungen werden im Angebot
zugeordnet. Bekannte Hindernisse oder Änderungen der Baustellensituation sind frühzeitig mitzuteilen. Bei
fehlenden vereinbarten Voraussetzungen stimmen wir das weitere Vorgehen ab. Zusätzliche Vergütungs-
oder Entschädigungsansprüche bestehen nur nach Maßgabe einer Vereinbarung oder der gesetzlichen
Voraussetzungen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestand und technische Eigenschaften | Stand 09.10.2026
10. Bestandsgebäude und Elektroanschlüsse
Die Planung berücksichtigt die bei Besichtigung und Aufmaß erkennbaren Gegebenheiten. Bekannte
Schäden, Leitungsverläufe und Besonderheiten des Bestands soll der Auftraggeber mitteilen. Verdeckte
Mängel oder Bauteile können weitere Prüfungen und eine Anpassung der Ausführung erfordern;
Mehrleistungen und Kosten werden abgestimmt.
Vorhandene Unebenheiten, Maßabweichungen oder Setzungen können sichtbar bleiben. Welche
Bestandsunregelmäßigkeiten ausgeglichen werden und welche Grenzen bestehen, wird bei Bedarf
projektbezogen beschrieben. Die vereinbarte fachgerechte Ausführung und gesetzliche Mängelrechte
bleiben maßgeblich.
Elektrische Anschlussarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil unserer
Montageleistung. Der Auftraggeber organisiert diese durch einen qualifizierten Elektrofachbetrieb.
Vereinbarte mechanische Montage und andere ausdrücklich zugesagte Leistungen bleiben enthalten.
11. Kaltwintergärten und Oberflächen
Kaltwintergärten sind unbeheizte Konstruktionen und ersetzen keinen wärmegedämmten Wohnraum.
Eigenschaften der angebotenen Schiebe- und Verglasungssysteme, etwa offene Spaltbereiche, begrenzter
Schlagregenschutz oder Entwässerung, richten sich nach dem konkreten System und den vereinbarten
Produktunterlagen.
Je nach Temperatur und Luftfeuchtigkeit kann Kondenswasser auftreten. Fehlerhafte Montage, mangelhafte
Dachanschlüsse oder eine fehlerhafte Entwässerung werden dadurch nicht von der Mängelhaftung
ausgenommen.
Für Glas, Farben, Oberflächen und optische Erscheinungen gelten die vereinbarte Beschaffenheit und die
gesetzlichen Anforderungen. Produkt- oder chargenbedingte Unterschiede sind im konkreten Fall zu
beurteilen. Eine erhaltene Gebrauchstauglichkeit schließt einen optischen Mangel nicht pauschal aus.
12. Knack- und Dehnungsgeräusche
Bei Terrassenüberdachungen und Kaltwintergärten können durch Temperaturwechsel und unterschiedliche
Materialausdehnung Knack- oder Dehnungsgeräusche entstehen, insbesondere an Kontaktstellen
unterschiedlicher Bauteile. Vollständige Geräuschfreiheit wird nicht allgemein zugesagt; ausdrücklich
vereinbarte Eigenschaften bleiben maßgeblich.
Das Auftreten solcher Geräusche allein weist keinen Mangel nach. Die Beurteilung richtet sich nach Ursache,
Ausmaß, vereinbarter Beschaffenheit und den gesetzlichen Anforderungen. Gesetzliche Ansprüche bei
fehlerhafter Konstruktion, Materialfehlern oder nicht fachgerechter Montage bleiben bestehen.
Dieser Hinweis enthält weder die Zusage eines kostenlosen Ortstermins bei jedem Geräusch noch einen
Ausschluss berechtigter Mängelansprüche. Zusätzlich gewünschte Untersuchungen oder Maßnahmen
außerhalb geschuldeter Mängelbeseitigung werden nur nach gesonderter Abstimmung über Umfang und
Kosten ausgeführt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übergabe, Pflege und Selbstmontage | Stand 09.10.2026
13. Besenreine Übergabe
Nach Abschluss unserer Arbeiten hinterlassen wir den von uns genutzten Arbeitsbereich besenrein und
entfernen die durch unsere Arbeiten angefallenen Verpackungen und Montageabfälle. Ausgebaute Bauteile
werden entsorgt, soweit dies vereinbart wurde.
Eine darüber hinausgehende Baufeinreinigung, insbesondere die vollständige Reinigung sämtlicher
Glasflächen und Profile, ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Die Beseitigung von durch uns
verursachten Schäden oder Verunreinigungen, die einer vertragsgemäßen Übergabe entgegenstehen, bleibt
hiervon unberührt.
14. Selbstmontage und Warenlieferung
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können insbesondere Terrassenüberdachungen, Schiebe- und
Festelemente, Markisen, Carports, Vordächer und Plissees zur Selbstmontage geliefert werden.
Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt und die vorgesehene Ausführung hierfür geeignet sind. Im
Angebot wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Warenlieferung ohne Montage vereinbart wird.
Der Auftraggeber übernimmt den Aufbau selbst oder beauftragt hierfür geeignete Fachkräfte. Unsere
Leistung umfasst dann ausschließlich den vereinbarten Lieferumfang. Aufmaß, Montageüberwachung und
Montageberatung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Unsere gesetzlichen Prüf- und
Hinweispflichten bleiben bestehen.
Der Auftraggeber verantwortet die von ihm organisierte fachgerechte Montage, die eingesetzten
Arbeitsmittel und die Baustellenorganisation. Die produktspezifischen Montagevorgaben sind zu beachten.
Elektrische Anschlussarbeiten sind von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb auszuführen.
Gesetzlich geschuldete Montage-, Sicherheits- und Gebrauchsinformationen werden bereitgestellt.
Ansprüche wegen fehlerhafter Produkte, fehlender geschuldeter Informationen oder eigener
Pflichtverletzungen bleiben unberührt. Ob ein Schaden durch fehlerhafte Selbstmontage verursacht wurde,
ist nach seiner Ursache und den gesetzlichen Beweislastregeln zu beurteilen.
Lieferung oder Abholung, Transportkosten und Übergabetermin richten sich nach der Vereinbarung. Für den
Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15. Nutzung und Wartung
Dachrinnen, Laubfänger und Entwässerungsöffnungen sind regelmäßig, insbesondere bei Laubfall, zu
kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Bewegliche Bauteile, Dichtungen und Oberflächen sind
entsprechend den jeweiligen Produktvorgaben zu pflegen. Für sichere Wartungszugänge ist zu sorgen.
Je nach Material und Funktion können Silikon- oder Acrylfugen kontroll- und wartungsbedürftig sein. Alters-
oder nutzungsbedingter Verschleiß ist von Material- und Ausführungsfehlern zu unterscheiden. Risse oder
Ablösungen werden nicht pauschal von Mängelrechten ausgenommen.
Regelmäßige Belüftung kann Kondenswasserbelastung reduzieren. Bei Kaltwintergärten sind für die
tatsächliche Feuchtigkeitsbelastung geeignete Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände zu wählen. Folgen
fehlender Wartung werden nach ihrer tatsächlichen Ursache beurteilt. Ein pauschaler Verlust sämtlicher
Mängelrechte wird nicht vereinbart.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme und gesetzliche Rechte | Stand 09.10.2026
16. Abnahme, Mängelrechte und Haftung
Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen erfolgt nach Fertigstellung grundsätzlich eine gemeinsame
Abnahme vor Ort mit Protokoll. Eine stillschweigende Abnahme oder Abnahmefiktion richtet sich nach den
gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB setzt unter anderem Fertigstellung und eine angemessene
Abnahmefrist voraus. Bei Verbrauchern ist der gesetzlich erforderliche Hinweis zusammen mit der konkreten
Abnahmeaufforderung in Textform zu erteilen.
Für Warenlieferungen, Werkleistungen und Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Rechte bei Mängeln
beziehungsweise Pflichtverletzungen und die Verjährungsfristen des jeweiligen Vertragstyps.
Herstellergarantien bestehen nach ihren Bedingungen zusätzlich; sie beschränken Ansprüche gegen uns
nicht. Für unsere Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17. Widerruf, Kündigung und Eigentum
Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Soweit ein Widerrufsrecht
besteht, werden die zum Vertragstyp passenden Informationen gesondert bereitgestellt. Eine Belehrung für
Dienstleistungen ersetzt nicht ohne Weiteres die erforderlichen Informationen für eine Warenlieferung.
Maßanfertigung und Produktionsbeginn schließen gesetzliche Rechte nicht pauschal aus. Ob für eine
konkrete Warenlieferung eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach dem Gesetz. Ein
vorzeitiger Dienstleistungsbeginn bedarf bei bestehendem Widerrufsrecht der hierfür erforderlichen
gesonderten Erklärungen.
Bei Kündigung eines Werkvertrags richten sich Vergütungsansprüche und die Anrechnung ersparter
Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbs nach dem Gesetz. Für Bauverträge gelten die gesetzlichen
Formerfordernisse der Kündigung. Pauschale Stornierungsgebühren werden hier nicht vereinbart.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung unser Eigentum,
soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Gesetzliche Eigentumsänderungen durch Verbindung
mit einem Grundstück oder Gebäude bleiben unberührt.
18. Fotos und Referenzen
Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Fotos und Videos des Projekts
zu Dokumentations- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Printmedien oder Referenzlisten)
verwendet werden dürfen.
Personenbezogene Daten, Hausnummern, Kennzeichen oder andere sensible Informationen werden hierbei
nicht veröffentlicht.
Personen werden nicht veröffentlicht, es sei denn, die abgebildeten Personen haben der konkreten
Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt.
Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.