Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgrundlagen | Stand 09.10.2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Mirau Bau GbR, Paul Mirau und Thomas Mirau, Demmerweg 8, 52391 Vettweiß. Telefon: 015773413465.

E-Mail: info@miraubau.de.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Lieferungen, Montage- und

Reparaturleistungen sowie technische Besichtigungen und Schadensbewertungen der Mirau Bau GbR. Hierzu

gehören insbesondere Terrassenüberdachungen, Kaltwintergärten, Schiebe- und Festelemente, Markisen,

Plissees, Carports und Vordächer sowie Markisenreparaturen, Motorservice und die Behebung von

Versicherungsschäden.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher sind natürliche Personen, die

überwiegend zu privaten Zwecken handeln; Unternehmer handeln bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Zwingende gesetzliche Schutzvorschriften bleiben

unberührt.

2. Vertragsgrundlagen und Angebot

Maßgeblich sind das angenommene Angebot, die einbezogenen technischen Unterlagen und die getroffenen

Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die Auftragsbestätigung

dokumentiert den vereinbarten Auftrag; sie führt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers nachträglich

neue Bedingungen ein.

Verbindliche Angebote können innerhalb von 14 Tagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern das

Angebot keine abweichende Frist nennt. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung oder

eindeutige Erklärung per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Auch eine dem Angebot eindeutig zugeordnete

vereinbarte Anzahlung kann eine Annahme darstellen.

Ein bereits geschlossener Vertrag wird nicht erst durch Eingang der Anzahlung verbindlich. Eine verspätete

oder geänderte Annahme bedarf einer erneuten Einigung.

3. Leistungsumfang und Zusatzleistungen

Wir erbringen die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den maßgeblichen anerkannten Regeln der

Technik. Ausdrücklich bezeichnete bauseitige Leistungen sind vom Auftraggeber zu organisieren.

Notwendige Arbeiten, die bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehören, werden nicht allein wegen

fehlender Einzelaufführung zu Zusatzleistungen.

Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen stimmen wir vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Vergütung

und Terminfolgen ab. Werden verdeckte Gegebenheiten erkennbar, informieren wir den Auftraggeber und

klären das weitere Vorgehen. Gesetzliche Änderungsrechte und Regelungen zu unaufschiebbaren

Maßnahmen bleiben unberührt.

Bei technischen Besichtigungen und Schadensbewertungen werden Untersuchungsumfang, Messungen und

Dokumentation im Auftrag festgelegt. Die Bewertung bezieht sich auf die untersuchten Bereiche und

feststellbaren Gegebenheiten; Untersuchungsgrenzen und Unsicherheiten werden benannt.

Bauteilöffnungen, Laborprüfungen und Reparaturen erfordern eine entsprechende Vereinbarung. Eine

vollständige Ursachenermittlung oder Schadenbehebung ist nur bei entsprechender Vereinbarung

geschuldet. Die fachgerechte beauftragte Untersuchung bleibt geschuldet. Bewertungen erfolgen

ausschließlich aus technischer Sicht; Rechtsberatung und Zusagen zur Versicherungsdeckung sind nicht

enthalten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung und Versicherungsabwicklung | Stand 09.10.2026

4. Preise, Zahlungsplan und Fälligkeit

Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise und der dort vereinbarte Zahlungsplan. Gegenüber

Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben. Transport,

Demontage, Entsorgung und sonstige Leistungen richten sich nach dem ausdrücklich vereinbarten Umfang.

Die Angebote unterscheiden zwischen Montageaufträgen mit 50/50-Zahlungsplan, Projekten mit späterem

Aufmaß und 50/25/25-Zahlungsplan, Selbstmontagelieferungen sowie Versicherungsaufträgen mit oder ohne

Anzahlung. Der jeweils vereinbarte Plan wird im konkreten Angebot bezeichnet. Zwingende gesetzliche

Vorschriften bleiben maßgeblich.

Eine wirksam vereinbarte Anzahlung wird nach Vertragsschluss und Zugang der Auftragsbestätigung sofort

fällig. Als Verwendungszweck ist die Auftragsbestätigungsnummer anzugeben. Nach Zahlungseingang wird

eine Rechnung über die vereinnahmte Anzahlung ausgestellt.

Weitere Teilzahlungen werden nach Erreichen des vereinbarten Zahlungsabschnitts und Zugang der

entsprechenden Rechnung fällig. Bei Werkleistungen wird die Schlusszahlung nach Fertigstellung, Abnahme

beziehungsweise bei Vorliegen der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen und Zugang der

Schlussrechnung sofort fällig. Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen gelten die jeweils vereinbarten und

gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen.

Anzahlungen und Teilzahlungen werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Gesetzliche

Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Zahlungsverzug

richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; sofortige Fälligkeit bedeutet nicht automatisch

sofortigen Verzug.

5. Skonto

Bei Montageaufträgen außerhalb von Versicherungsfällen gewähren wir 2 % Skonto auf den Gesamtbetrag,

wenn der Auftraggeber freiwillig den gesamten vereinbarten Preis vor Beginn der Ausführung vorauszahlt

und das Angebot diese Möglichkeit vorsieht. Abweichend vereinbarte Skontovoraussetzungen bleiben

maßgeblich.

Für bloße Teilzahlungen, Lieferungen zur Selbstmontage und Versicherungsfälle wird kein Skonto gewährt.

Eine vollständige Vorauszahlung beschränkt bestehende Widerrufs- oder Mängelrechte nicht.

6. Versicherungsaufträge

Ein Angebot zur Schadenbehebung enthält keine Zusage zur Kostenübernahme durch einen Versicherer. Die

Einreichung des Angebots oder eine Kostenübernahmezusage ersetzt die Auftragserteilung des Kunden

nicht.

Auftraggeber und Zahlungspflichtiger bleibt der Kunde, sofern keine ausdrückliche abweichende

Vereinbarung getroffen wird. Direkte Abrechnung mit einem Versicherer bedarf einer gesonderten

Abstimmung. Eine ausstehende oder teilweise abgelehnte Erstattung verschiebt die vereinbarte Fälligkeit

nicht automatisch. Ob eine Anzahlung verlangt wird, ergibt sich aus dem Angebot.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Planung und Ausführung | Stand 09.10.2026

7. Lieferzeiten und späteres Aufmaß

Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, beträgt die voraussichtliche Lieferzeit der

Grundkonstruktion ca. 8-12 Wochen nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und Klärung der für die

Bestellung erforderlichen Maße und Ausführungsdetails. Bei Selbstmontage ist eine wirksam vereinbarte

vollständige Vorauszahlung maßgeblich.

Diese Angabe betrifft die Lieferung der Grundkonstruktion, nicht automatisch den Montagetermin oder die

Fertigstellung des gesamten Projekts. Der konkrete Ausführungstermin wird gesondert abgestimmt.

Bei im Angebot bezeichneten Schiebeelementen, Festverglasungen, Keilelementen oder anderen

nachträglichen Maßanfertigungen erfolgt das endgültige Aufmaß erst nach Montage der Grundkonstruktion.

Anschließend erfolgt deren Bestellung beziehungsweise Fertigungsfreigabe. Die zusätzliche voraussichtliche

Lieferzeit beträgt in der Regel weitere 8-12 Wochen, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

Absehbare Verzögerungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen teilen wir mit. Lieferengpässe, Krankheit

oder Witterung begründen keine unbegrenzte automatische Fristverlängerung. Verbindlich vereinbarte

Termine und gesetzliche Rechte bei Verzögerungen bleiben unberührt.

8. Genehmigungen, Statik und Lastannahmen

Soweit im Angebot keine Übernahme durch uns vereinbart ist, organisiert der Auftraggeber erforderliche

baurechtliche Genehmigungen, Eigentümerzustimmungen und behördliche Freigaben.

Genehmigungsbedürftigkeit und notwendige Unterlagen sind vor Ausführung zu klären; bekannte

behördliche Anforderungen sind uns mitzuteilen.

Eine gesonderte projektbezogene statische Berechnung ist nur Bestandteil unserer Leistung, wenn sie

vereinbart wurde. Wird die Beauftragung eines externen Statikers durch uns gewünscht, stimmen wir dessen

Leistungsumfang und die zusätzlichen Kosten vor Beauftragung mit dem Auftraggeber ab.

Unsere Prüf- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung für eine geeignete, fachgerechte Ausführung

bleiben bestehen. Erforderliche Lastannahmen, Befestigungsvoraussetzungen und Maßnahmen gegen

abrutschenden Schnee werden projektbezogen geklärt. Eine pauschale Übertragung sämtlicher technischer

Verantwortung auf den Auftraggeber erfolgt nicht.

9. Baustellenvorbereitung und Mitwirkung

Für vereinbarte Montagearbeiten stellt der Auftraggeber geeigneten Strom und Wasser im benötigten

üblichen Umfang kostenfrei zur Verfügung. Arbeitsbereich und vereinbarte Zugänge sind zum

Ausführungstermin freizuhalten. Ein Ansprechpartner soll während der Arbeiten erreichbar sein.

Fundamente, Elektroanschlüsse, Gerüste, Hebegeräte und weitere Vorleistungen werden im Angebot

zugeordnet. Bekannte Hindernisse oder Änderungen der Baustellensituation sind frühzeitig mitzuteilen. Bei

fehlenden vereinbarten Voraussetzungen stimmen wir das weitere Vorgehen ab. Zusätzliche Vergütungs-

oder Entschädigungsansprüche bestehen nur nach Maßgabe einer Vereinbarung oder der gesetzlichen

Voraussetzungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestand und technische Eigenschaften | Stand 09.10.2026

10. Bestandsgebäude und Elektroanschlüsse

Die Planung berücksichtigt die bei Besichtigung und Aufmaß erkennbaren Gegebenheiten. Bekannte

Schäden, Leitungsverläufe und Besonderheiten des Bestands soll der Auftraggeber mitteilen. Verdeckte

Mängel oder Bauteile können weitere Prüfungen und eine Anpassung der Ausführung erfordern;

Mehrleistungen und Kosten werden abgestimmt.

Vorhandene Unebenheiten, Maßabweichungen oder Setzungen können sichtbar bleiben. Welche

Bestandsunregelmäßigkeiten ausgeglichen werden und welche Grenzen bestehen, wird bei Bedarf

projektbezogen beschrieben. Die vereinbarte fachgerechte Ausführung und gesetzliche Mängelrechte

bleiben maßgeblich.

Elektrische Anschlussarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil unserer

Montageleistung. Der Auftraggeber organisiert diese durch einen qualifizierten Elektrofachbetrieb.

Vereinbarte mechanische Montage und andere ausdrücklich zugesagte Leistungen bleiben enthalten.

11. Kaltwintergärten und Oberflächen

Kaltwintergärten sind unbeheizte Konstruktionen und ersetzen keinen wärmegedämmten Wohnraum.

Eigenschaften der angebotenen Schiebe- und Verglasungssysteme, etwa offene Spaltbereiche, begrenzter

Schlagregenschutz oder Entwässerung, richten sich nach dem konkreten System und den vereinbarten

Produktunterlagen.

Je nach Temperatur und Luftfeuchtigkeit kann Kondenswasser auftreten. Fehlerhafte Montage, mangelhafte

Dachanschlüsse oder eine fehlerhafte Entwässerung werden dadurch nicht von der Mängelhaftung

ausgenommen.

Für Glas, Farben, Oberflächen und optische Erscheinungen gelten die vereinbarte Beschaffenheit und die

gesetzlichen Anforderungen. Produkt- oder chargenbedingte Unterschiede sind im konkreten Fall zu

beurteilen. Eine erhaltene Gebrauchstauglichkeit schließt einen optischen Mangel nicht pauschal aus.

12. Knack- und Dehnungsgeräusche

Bei Terrassenüberdachungen und Kaltwintergärten können durch Temperaturwechsel und unterschiedliche

Materialausdehnung Knack- oder Dehnungsgeräusche entstehen, insbesondere an Kontaktstellen

unterschiedlicher Bauteile. Vollständige Geräuschfreiheit wird nicht allgemein zugesagt; ausdrücklich

vereinbarte Eigenschaften bleiben maßgeblich.

Das Auftreten solcher Geräusche allein weist keinen Mangel nach. Die Beurteilung richtet sich nach Ursache,

Ausmaß, vereinbarter Beschaffenheit und den gesetzlichen Anforderungen. Gesetzliche Ansprüche bei

fehlerhafter Konstruktion, Materialfehlern oder nicht fachgerechter Montage bleiben bestehen.

Dieser Hinweis enthält weder die Zusage eines kostenlosen Ortstermins bei jedem Geräusch noch einen

Ausschluss berechtigter Mängelansprüche. Zusätzlich gewünschte Untersuchungen oder Maßnahmen

außerhalb geschuldeter Mängelbeseitigung werden nur nach gesonderter Abstimmung über Umfang und

Kosten ausgeführt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übergabe, Pflege und Selbstmontage | Stand 09.10.2026

13. Besenreine Übergabe

Nach Abschluss unserer Arbeiten hinterlassen wir den von uns genutzten Arbeitsbereich besenrein und

entfernen die durch unsere Arbeiten angefallenen Verpackungen und Montageabfälle. Ausgebaute Bauteile

werden entsorgt, soweit dies vereinbart wurde.

Eine darüber hinausgehende Baufeinreinigung, insbesondere die vollständige Reinigung sämtlicher

Glasflächen und Profile, ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Die Beseitigung von durch uns

verursachten Schäden oder Verunreinigungen, die einer vertragsgemäßen Übergabe entgegenstehen, bleibt

hiervon unberührt.

14. Selbstmontage und Warenlieferung

Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können insbesondere Terrassenüberdachungen, Schiebe- und

Festelemente, Markisen, Carports, Vordächer und Plissees zur Selbstmontage geliefert werden.

Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt und die vorgesehene Ausführung hierfür geeignet sind. Im

Angebot wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Warenlieferung ohne Montage vereinbart wird.

Der Auftraggeber übernimmt den Aufbau selbst oder beauftragt hierfür geeignete Fachkräfte. Unsere

Leistung umfasst dann ausschließlich den vereinbarten Lieferumfang. Aufmaß, Montageüberwachung und

Montageberatung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Unsere gesetzlichen Prüf- und

Hinweispflichten bleiben bestehen.

Der Auftraggeber verantwortet die von ihm organisierte fachgerechte Montage, die eingesetzten

Arbeitsmittel und die Baustellenorganisation. Die produktspezifischen Montagevorgaben sind zu beachten.

Elektrische Anschlussarbeiten sind von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb auszuführen.

Gesetzlich geschuldete Montage-, Sicherheits- und Gebrauchsinformationen werden bereitgestellt.

Ansprüche wegen fehlerhafter Produkte, fehlender geschuldeter Informationen oder eigener

Pflichtverletzungen bleiben unberührt. Ob ein Schaden durch fehlerhafte Selbstmontage verursacht wurde,

ist nach seiner Ursache und den gesetzlichen Beweislastregeln zu beurteilen.

Lieferung oder Abholung, Transportkosten und Übergabetermin richten sich nach der Vereinbarung. Für den

Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15. Nutzung und Wartung

Dachrinnen, Laubfänger und Entwässerungsöffnungen sind regelmäßig, insbesondere bei Laubfall, zu

kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Bewegliche Bauteile, Dichtungen und Oberflächen sind

entsprechend den jeweiligen Produktvorgaben zu pflegen. Für sichere Wartungszugänge ist zu sorgen.

Je nach Material und Funktion können Silikon- oder Acrylfugen kontroll- und wartungsbedürftig sein. Alters-

oder nutzungsbedingter Verschleiß ist von Material- und Ausführungsfehlern zu unterscheiden. Risse oder

Ablösungen werden nicht pauschal von Mängelrechten ausgenommen.

Regelmäßige Belüftung kann Kondenswasserbelastung reduzieren. Bei Kaltwintergärten sind für die

tatsächliche Feuchtigkeitsbelastung geeignete Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände zu wählen. Folgen

fehlender Wartung werden nach ihrer tatsächlichen Ursache beurteilt. Ein pauschaler Verlust sämtlicher

Mängelrechte wird nicht vereinbart.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und gesetzliche Rechte | Stand 09.10.2026

16. Abnahme, Mängelrechte und Haftung

Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen erfolgt nach Fertigstellung grundsätzlich eine gemeinsame

Abnahme vor Ort mit Protokoll. Eine stillschweigende Abnahme oder Abnahmefiktion richtet sich nach den

gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB setzt unter anderem Fertigstellung und eine angemessene

Abnahmefrist voraus. Bei Verbrauchern ist der gesetzlich erforderliche Hinweis zusammen mit der konkreten

Abnahmeaufforderung in Textform zu erteilen.

Für Warenlieferungen, Werkleistungen und Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Rechte bei Mängeln

beziehungsweise Pflichtverletzungen und die Verjährungsfristen des jeweiligen Vertragstyps.

Herstellergarantien bestehen nach ihren Bedingungen zusätzlich; sie beschränken Ansprüche gegen uns

nicht. Für unsere Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

17. Widerruf, Kündigung und Eigentum

Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Soweit ein Widerrufsrecht

besteht, werden die zum Vertragstyp passenden Informationen gesondert bereitgestellt. Eine Belehrung für

Dienstleistungen ersetzt nicht ohne Weiteres die erforderlichen Informationen für eine Warenlieferung.

Maßanfertigung und Produktionsbeginn schließen gesetzliche Rechte nicht pauschal aus. Ob für eine

konkrete Warenlieferung eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach dem Gesetz. Ein

vorzeitiger Dienstleistungsbeginn bedarf bei bestehendem Widerrufsrecht der hierfür erforderlichen

gesonderten Erklärungen.

Bei Kündigung eines Werkvertrags richten sich Vergütungsansprüche und die Anrechnung ersparter

Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbs nach dem Gesetz. Für Bauverträge gelten die gesetzlichen

Formerfordernisse der Kündigung. Pauschale Stornierungsgebühren werden hier nicht vereinbart.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung unser Eigentum,

soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Gesetzliche Eigentumsänderungen durch Verbindung

mit einem Grundstück oder Gebäude bleiben unberührt.

18. Fotos und Referenzen

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Fotos und Videos des Projekts

zu Dokumentations- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Printmedien oder Referenzlisten)

verwendet werden dürfen.

Personenbezogene Daten, Hausnummern, Kennzeichen oder andere sensible Informationen werden hierbei

nicht veröffentlicht.

Personen werden nicht veröffentlicht, es sei denn, die abgebildeten Personen haben der konkreten

Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt.

Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.

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